Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Gleichermaßen werden wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Bestellers unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Bestellers.
2. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch Fax oder E-Mail) annehmen oder ablehnen. Erfolgt eine unverzügliche Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
3. Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären.
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und anderweitiger länderspezifischer Abgaben bei Auslandslieferungen sowie die Kosten für die bei uns übliche Verpackung, sonstige evt. von uns im Ausnahmefall getragene Versandspesen, Auslieferungskosten usw. hinzu. Etwaige Nebengebühren, öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom Besteller zu tragen, sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind berechtigt, sofort Erstattung verauslagter Frachten und sonstige Aufwendungen zu verlangen.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mindestens 4 Monate liegen.
2. Die Rechnungen sind bar und ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Sofern dies nicht erfolgt ist, kommt der Besteller ohne weitere Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Evt. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten.
Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz nach §247 BGB zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge der Zahlungsverzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind, in keinem Fall aber mit an ihn abgetretenen Ansprüchen.
Rechte des Bestellers zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir aus demselben Vertragsverhältnis entspringende Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzen und keine angemessene Absicherung anbieten.
5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn der Besteller etwas Anderes bestimmt. Bei Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die Hauptleistung, dann auf die Zinsen und Kosten.
6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Solange dies nicht erfüllt ist oder u.U. in anfechtbarer Weise erfüllt ist, sind wir zur Fortsetzung der Leistung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist.
Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.
1. Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den Prospekten, Datenblättern, Dokumentationen und anderen konkreten Beschreibungen der Produkte, die jederzeit bei uns eingesehen werden können und auf Aufforderung auch jederzeit übersandt werden. Die genannten Angaben werden weder zugesichert, noch garantiert.
2. Handelsübliche Abweichungen von Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig. So bleiben Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % vorbehalten.
1. Lieferfristen beginnen nicht vor Hereingabe eventuell von dem Besteller zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind, und vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen. Lieferungen erfolgen ab Werk. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus verlässt.
2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und –maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten), sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde ist jedoch in jedem Fall berechtigt uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen, wenn wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als 1 Wochen überschreiten. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
3. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen und Abschlagsrechnungen sind zulässig.
4. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt – z. B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt.
5. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Besteller, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gem. § 5 Ziffer 2 berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen in § 5 Ziffer 2 genannten Fällen. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.
1. Soweit keine Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unserer gewerblichen Niederlassung verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführen oder fremde Fuhrunternehmer durch uns eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versendungskosten tragen. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Bestellers. Klauseln wie „Lieferung frei....“ oder Klauseln ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge, ändern aber nicht die vorstehende Gefahrtragungsregel.
2. Wird der Versand, die Zustellung, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat oder kommt dieser aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung der Ware auf den Besteller über.
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach dem § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist – erkennbaren und typischen Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Durch Bearbeitung eingegangener Reklamationen und Untersuchung der Ware verzichten wir nicht auf die Geltendmachung verspäteter oder unvollständiger Mängelrüge.
2. Wir leisten keine Gewähr für Schäden, die insbesondere auf eine fehlerhafte Lagerung und/oder eine Unterbrechung der Kühlkette zurückzuführen sind, sofern der Schaden nach Gefahrübergang eingetreten ist.
3. Wir leisten für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewährleistungen für den vertraglich vereinbarten oder von uns vorgegebenen Zeitraum der Mindesthaltbarkeit des Produktes, längstens ein (1) Jahr ab Lieferung. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Besteller bleibt vorbehalten bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt vor, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, werden von uns nicht ersetzt, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
4. Bei Probeentnahmen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung sind uns unverzüglich zwei Gegenproben zuzusenden. Diese werden zur Identifizierung der Ware benötigt. Wir erkennen unsere Waren nur dann als unser Erzeugnis an, wenn uns die ordnungsgemäßen Gegenproben zugeleitet sind.
5. Soweit der Besteller zur Geltendmachung von Rechten verpflichtet ist, uns eine angemessene Frist zur Erbringung unserer Leistung zu setzen, so ist die Frist nur dann angemessen, wenn sie nicht kürzer als 20 Tage ist.
Wir sind berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig hoch sind Kosten insbesondere dann, wenn die Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung höher liegen als 30 % des Marktwertes der verkauften Ware. Die weiteren Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
6. Wir haben die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Waren werden unser Eigentum.
7. Ist der Mangel nicht feststellbar, trägt der Besteller die Kosten der Untersuchung.
8. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
9. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller ein Recht auf Rücktritt nicht zu, auch ist er zur Annahme der Lieferung verpflichtet.
10. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Besteller mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; dies gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.
1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Im Falle der Haftung ersetzen wir unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grenzen den nachgewiesenen Schaden des Bestellers in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für uns bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Besteller nicht abwendbar war.
2. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Ausgenommen von sämtlichen Haftungsbegrenzungen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung mit der genannten Einschränkung gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
4. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller nur bei erheblichen Pflichtverletzungen durch uns verlangen.
5. Der Beweis für die Ursächlichkeit einer Werbung für die Kaufentscheidung liegt bei dem Besteller. Beruft sich der Besteller auf eine Beschaffenheitsvereinbarung kraft öffentlicher Äußerung oder Werbung durch uns, den Hersteller oder seinen Gehilfen, so obliegt dem Besteller der Nachweis, dass diese Äußerung für die Kaufentscheidung ursächlich war.
Der Besteller muss beweisen, dass die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet war. Ist der Besteller Verbraucher, so gilt diese Regelung nicht. Vielmehr wird innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
6. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen sind von uns in keiner Weise übernommen worden.
7. Ist Gegenstand des Vertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.
1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller uns außerdem die vorhandene Ware anzuzeigen.
4. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir – unbeschadet der Aufrechterhaltung des Vertrages – berechtigt, die Ware sofort, d.h. ohne Rücktritt vom Vertrag, zurückzuverlangen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware herauszugeben. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten Fällen tritt der Besteller uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber im Verzug, hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Möglichkeit, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt – jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.
7. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell von Drittkäufer gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen.
8. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.
1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen – auch bei frachtfreien Lieferungen -, bei Zahlungen u. a. unser Geschäftssitz.
3. Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Scheckklagen ist unser Geschäftssitz, falls der Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen.
4. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
UDie Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns richten sich ausschließlich nach den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Gleichermaßen sind wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Lieferanten unabhängig vom Inhalt dieser Einkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
1. Bestellungen erfolgen durch uns stets schriftlich; mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn die Erklärungen per Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
2. Unsere Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass er uns innerhalb dieser Frist die bestellte Ware anliefert.
1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Der Preis schließt Verpackung und Lieferung „frei Haus“ ein.
2. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung an uns zu senden. Sie muss Lieferantennummer, Nummer und Datum der Bestellung, Umsatzsteueridentifikationsnummer bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der Europäischen Union, Abladestelle, Nummer und Datum des Lieferscheins und Menge der berechneten Ware enthalten.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Lieferung überlassenes Verpackungsmaterial auf unsere Anforderung hin zurückzunehmen. Auf Wunsch des Lieferanten werden wir das Verpackungsmaterial auf seine Kosten an ihn zurücksenden oder entsorgen.
4. Die Wahl des Zahlungsmittels erfolgt durch uns.
Der Rechnungsbetrag ist 60 Tage nach vollständiger und mangelfreier Lieferung der Ware bzw. nach Rechnungserhalt – maßgebend ist der spätere von beiden Zeitpunkten – zur Zahlung fällig. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin, bei Teillieferung ist der Eingang der letzten Teilmenge maßgeblich. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt sind wir berechtigt 3% Skonto vom Nettobetrag in Abzug zu bringen, bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen sind wir berechtigt 2% Skonto vom Nettobetrag in Abzug zu bringen.
Für den Eintritt des Zahlungsverzuges gelten im übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
5. Sollten wir in Zahlungsverzug geraten, so kann der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 4 % für das Jahr geltend machen. Darüber hinausgehende Verzugsschäden sind ausgeschlossen. Einen eventuell vom Lieferanten erklärten Eigentumsvorbehalt lassen wir nur als einfachen Eigentumsvorbehalt gegen uns gelten; einem verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt widersprechen wir ausdrücklich.
1. Der Lieferant ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Eine Aufrechnung mit an ihn abgetretenen Ansprüchen ist ausgeschlossen.
2. Dem Lieferanten steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter, unstreitiger oder von uns anerkannter Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte, auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden. Die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Lieferant mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.
3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderung gegen uns abzutreten oder mit Rechten Dritter zu belasten.
1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.
Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners frei Haus an die von uns angegebene Versandanschrift. Ist Belieferung „frei Werk“ oder „ab Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet uns sämtliche die Ware betreffenden Dokumente in von uns gewünschter Anzahl unentgeltlich bei Lieferung der Ware zu übergeben und zu übereignen.
3. Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt. Bei Teillieferung ist die verbleibende Restmenge im Lieferschein aufzuführen.
4. Bei Lieferungen im Streckengeschäft sind wir durch schriftliche Versandanzeigen zu benachrichtigen.
5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit dem Eintreffen der Ware an der von uns angegebenen Anschrift auf uns über.
6. Der Lieferant hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn absehbar ist, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann; weitergehende Ansprüche wegen Verzuges bleiben vorbehalten.
7. Der Lieferant gerät mit der Lieferung in Verzug, wenn die Ware nicht zum vereinbarten Termin bei der von uns angegebenen Versandanschrift eingetroffen ist.
8. Im Falle des Lieferverzuges werden wir für jeden angefangenen Tag, um den die Lieferfrist überschritten ist, einen Verzugsschaden in Höhe von 0,3% des Bruttoauftragswertes geltend machen, höchstens jedoch 5% des Bruttoauftragswertes. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet, dass nur ein geringer Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
9. Dem Lieferanten ist bekannt, dass auch kurzfristige Lieferverzögerungen zu Produktionsausfällen bei uns führen können. Da wir unsere Kunden just in time beliefern, können auch geringfügige Lieferverzögerungen erhebliche Schadenersatz und/oder Vertragsstrafenansprüche unserer Kunden auslösen, für die letztlich der Lieferant im Wege des Regresses einstehen muss.
10. Unser Erfüllungsanspruch erlischt erst, wenn der Lieferant den von uns wahlweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch vollständig erfüllt hat.
1. Wir sind berechtigt die Abnahme der Ware zu verweigern im Falle höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, bei sonstigen Unruhen sowie behördlichen Anordnungen, sofern wir diese Hinderungsgründe nicht zu vertreten haben.
Bestehen Hinderungsgründe für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, sind wir berechtigt vom Vertrage zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Sind bereits Teillieferungen erbracht und haben wir ein Interesse daran, die bereits erbrachten Leistungen zu behalten, so beschränken sich die Rücktrittsforderungen auf die noch nicht erbrachten Teilleistungen.
2. Geraten wir in Annahmeverzug, so beschränkt sich der Anspruch des Lieferanten auf Ersatz von Mehraufwendungen für ein erfolgloses Angebot der Ware sowie für Aufbewahrung und Erhaltung der Ware auf 0,5 % des Nettowarenwertes für jede vollendete Woche des Verzuges; weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges bleiben unberührt. Der Lieferant ist in jedem Fall verpflichtet, seinen Schaden konkret nachzuweisen.
1. Dem Lieferanten sind das Liefergebiet und die Art und Weise der Weiterverarbeitung der gelieferten Ware bekannt. Der Lieferant hat für seine Lieferung den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem einrichten und nachweisen.
2. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
1. Der Lieferant haftet für Mängel der Ware uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Lieferant eine zu große Menge der bestellten Ware liefert.
Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig dafür, dass die gelieferte Ware, die in dem vorstehenden Paragraphen beschriebenen Eigenschaften hat.
2. Mängelrügen im Sinne des § 377 HGB können wir bei offensichtlichen Mängeln der Ware innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung durch uns oder Information unseres Abnehmers über einen etwaigen Mangel an uns erheben. Maßgeblich ist die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
3. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Kaufpreises zu erklären, ohne dem Lieferanten zuvor die Möglichkeit der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung) gestatten zu müssen.
4. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel der Kaufsache, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
5. Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der Kaufsache beträgt 3 Jahre ab Lieferung. Die Verjährung endet im Falle des Weiterverkaufs der gelieferten Ware durch uns jedoch frühestens 6 Monate nach Ablieferung der Sache durch uns an unseren Kunden; unsere Rechte aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Eine von uns ausgebrachte Mängelrüge führt zur Hemmung der Verjährung.
6. In dringenden Fällen von Lieferung mangelhafter Ware sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen.
7. Die Rechte aus den §§ 478, 479 BGB stehen uns auch dann zu, wenn der Endabnehmer der Ware ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die Rechte aus den §§ 478, 479 BGB stehen uns auch dann zu, wenn der Mangel vor Auslieferung an den Endabnehmer (auch wenn dieser ein Unternehmer ist) festgestellt wird.
8. Der Lieferant ist verpflichtet, uns sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die uns im Falle einer infolge der Mangelhaftigkeit der Ware erforderlich werdenden Rückrufaktion entstehen.
9. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio Euro pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten.
1. Unsere Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dieses gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Höhe eines eventuellen Schadenersatzanspruches ist in diesem Fall begrenzt auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Der Lieferant ist im Fall einer von uns zu vertretenen Verletzung von Schutz- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, die nicht im unmittelbaren Bezug zur Lieferung der Ware steht, erst dann zur Geltendmachung von Schadenersatz und zur Ausübung seines Rücktrittsrechts berechtigt, wenn wir zuvor schriftlich wegen der Pflichtverletzung abgemahnt wurden. Dies gilt nicht, wenn uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird oder im Zusammenhang mit der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass durch die Lieferung der Ware keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten wir dennoch von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Lieferant auf erstes Anfordern von den Ansprüchen freistellen. Das Vorstehende gilt auch, wenn Rechte in anderen Ländern, als der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden und wir deshalb in Anspruch genommen werden.
2. Der Lieferant wird uns des weiteren auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen freistellen, die Dritte wegen eines Fehlers der gelieferten Ware aus Produkthaftung oder Produzentenhaftung gegen uns geltend machen. Aufwendungen für Maßnahmen, die zur Abwehr der Gefahr einer späteren Haftung auf Grund eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Ware erforderlich erscheinen, insbesondere Aufwendungen für einen Rückruf, wird uns der Vertragspartner ebenfalls erstatten.
1. Sämtliche von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Bestellunterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden, insbesondere nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Für den Fall, dass der Vertrag nicht zustande kommt, sind uns die Unterlagen ebenso kostenfrei zurückzugeben. Der Lieferant ist nicht berechtigt Kopien zu fertigen und zurückzubehalten.
2. Die unter Ziffer 1. genannten Unterlagen sind strikt geheim zu halten. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die von uns ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
3. Haben wir dem Lieferanten zur Herstellung der Ware Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen gestellt, so bleiben diese unser Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und darf diese Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich machen. Er verpflichtet sich, zur sorgfältigen Behandlung und Verwahrung der Gegenstände und wird diese gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert auf eigene Kosten versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
4. Haben wir dem Vertragspartner zur Herstellung der Ware Material gestellt, bleibt dieses unser Eigentum. Jegliche Verbindung, Verarbeitung und Vermischung des Materials erfolgt für uns mit der Folge, dass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erwerben.
Schweben zwischen uns und dem Vertragspartner Verhandlungen über einen Anspruch, ist die Verjährung gehemmt. Die Hemmung der Verjährung endet spätestens 6 Monate nach der letzten schriftlichen Erklärung einer der Parteien im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Anspruch, es sei denn, eine der Vertragsparteien zeigt zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich das Ende der Verhandlungen an.
1. Es gilt Deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht; es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Harsewinkel. Wir können gegen den Lieferanten nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für sein Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage erheben. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.